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Satzung

Satzung des Fördervereins der Sekundarschule an der Marienlinde

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Sekundarschule an der Marienlinde.
    Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster auf dem Registerblatt VR 5370 eingetragen und führt dann den Zusatz „e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Telgte.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Förderverein ist politisch und ethisch neutral.
  • 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarschule Telgte gemäß §52 Abs. 2 Nr. 7AO

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die sozialen, kulturellen, sportlichen und fachlichen Fähigkeiten/Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern zu fördern,
  • die Berufsorientierung von Schülerinnen und Schülern zu fördern,
  • Projekte und Arbeitsgemeinschaften für Schülerinnen und Schüler an der Schule zu bereichern und zu unterstützen,
  • Schülerinnen und Schüler im Bedarfsfall bei Schulveranstaltungen zu unterstützen,
  • Verbesserung der Identifikation der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrerinnen und Lehrern mit ihrer Schule, Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule,
  • die Schule mit außerschulischen Partnerinnen und Partner im regionalen Umfeld zu vernetzen.
  • 3 Mittelverwendung/Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  • 4 Mitgliedschaft
  1. Jede natürliche Person ab 18 Jahren und juristische Person öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichen aus der Mitgliederliste und bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum 30.10. eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  6. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist.
  7. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
  • 5 Mitgliedsbeitrag
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mindestjahresbeitrag beträgt mindestens 12€ je Vereinsmitglied.
  2. Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres.
  • 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

  • 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/Stellvertreterin und dem Kassenwart und einer/einem Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich zu zweit voll vertretungsberechtigt.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • dem vertretungsberechtigten Vorstand,
    • und bis zu 3 Beisitzern/Beisitzerinnen.
    • Die Schulleiterin/der Schulleiter der Sekundarschule Telgte ist qua Amt beratendes Mitglied des erweiterten Vorstands.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Aufgrund der Neugründung des Fördervereins wird einmalig die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Kassiererin/2. Kassierer/ sowie 2 Beisitzerinnen/Beisitzer für die Zeitdauer von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
    Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    • Führung der laufenden Geschäfte,
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    • Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
    • Auswahl und Aufsicht der für den Verein tätigen Personen (z.B. Honorarkräfte)
  5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands einberufen werden. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme. Beratende Mitglieder haben kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der 1. Vorsitzende.
  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Eine Verteilung über die Schule ist möglich.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangen.
  3. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
    • Wahl von 2 Kassenprüfern/Kassenprüferinnen
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
    • Entgegennahme des Kassenberichts
    • Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
    • Entgegennahme des Jahresberichts,
    • Festlegung einer Beitragsordnung,
    • Zustimmung zum vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan,
    • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder außen den Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich ist.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
  • 9 Satzungsänderungen
  1. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  2. Bei Satzungsänderungen ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.
  • 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. In der Einladung muss auf diesen Tagesordnungspunkt explizit hingewiesen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Telgte, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Sekundarschule Telgte zu verwenden hat. Im Falle der Auflösung der Sekundarschule Telgte fällt das Vermögen an die Stadt Telgte zur Förderung der Jugendhilfe.

Vorstehende Satzung wurde am 27.01.14 in Telgte von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die „fett“ gedruckten Änderungen der Satzung, zur Erlangung der Gemeinnützigkeit, sind in der Vorstandssitzung vom 26.1.15 beschlossen worden.

Die „fett und unterstrichen“ gedruckten Änderungen der Satzung in Bezug auf den Namen des Fördervereins und der Kündigungsfrist für die Mitglieder sowie der Streichung von Mitgliedern sind in der Mitgliederversammlung vom 10.07.2019 beschlossen worden.