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Schulpflicht nach Abschluss der Sekundarschule

Hier: Information gemäß Rundverfügung der Bezirksregierung Münster „Überwachung der Schulpflicht nach Auflösung der Schulbezirke“ vom 28. April 2009 und Überarbeitung/Ergänzung vom 07.10.2010, § 38 SchulG

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,
pflichtgemäß weise ich Sie/Euch mit diesem Schreiben auf den Inhalt der o. g. Rundverfügung hin. Danach sind alle Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahresende 2018/2019 die bisher besuchte Schule – in diesem Fall die Sekundarschule Telgte – verlassen (Beendigung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I) und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weiterhin schulpflichtig (vergl. dazu § 38 Schulgesetz – SchulG auf Seite 2 dieses Schreibens).


Aus diesem Grund obliegt der abgebenden Schule – hier der Sekundarschule Telgte – die Überwachung der Schulpflicht solange, bis ihr die Aufnahme durch eine neu aufnehmende Schule übermittelt wird.
Wir bitten Sie/Euch deshalb darum, uns bis zum 13. März 2019 (letzte Frist), einen Nachweis über die Anmeldung an der gewünschten Schule für das Schuljahr 2019/2012 vorzulegen. Ich bin gehalten ebenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass ein Verstoß gegen diese Vorgaben ggf. zu einem Ordnungs- oder Verwaltungszwangsverfahren durch die Bezirksregierung führen kann.
Bitte wenden Sie sich/wendet Euch in Problemfällen rechtzeitig an die Klassenleitung, die Sie/Euch – ggf. gemeinsam mit den an der Schule für die Berufswahlorientierung verantwortlichen Lehrern – jederzeit gern beratend zur Verfügung stehen.

Mit freundlichen Grüßen

Inge de Lange
Schulleiterin